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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 35/24 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, AO § 125 Abs. 2 Nr. 3, AO § 102 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, BRAO § 43 a Abs. 2
Schlagwörter Rechtsanwalt, Fahrtenbuch, Berufsgeheimnis, Nichtigkeit, 1 %-Regelung, Privatnutzung
Rechtsfrage: Darf ein Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt) zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen? Ist ein Steuerbescheid, der aus der Nichterfüllung des Verlangens, das Fahrtenbuch ohne jegliche Schwärzungen und mit Angabe der Namen und Adressen der besuchten Mandanten offenzulegen, durch Ansatz der privaten Fahrzeugnutzung nach der 1-%-Regelung belastende steuerliche Folgen zieht, nichtig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.11.2024
Vorinstanz/AZ: 3 K 111/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 25 02 23