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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-345/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 2, 6
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Fahrschule, Kraftfahrzeug, EG, Nutzung
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) verstoßen, dass sie für Fahrzeuge, die von Steuerpflichtigen verwendet werden, die Fahrunterricht erteilen, die Bedingung aufstellt, dass sie ausschließlich für diese Tätigkeit verwendet werden, damit das Recht auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer, die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldet war, ausgeübt werden kann?
Vorinstanz: Kommission ./. Französische Republik
Vorinstanz/Datum: 17.09.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 333 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2001
Erledigungs-Az: Rs C-345/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 36