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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-139/12 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Aktien, Wertpapier, Spanien, Grundstück, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Schreibt die RL 77/388/EWG in ihrem Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 vor, dass den Verkauf von Aktien betreffende Transaktionen durch einen Steuerpflichtigen, die den Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen einschließen, ohne Befreiung der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn man die Ausnahme berücksichtigt, die sie für Wertpapiere vorsieht, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentumsrecht oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet? - 2. Lässt die RL 77/388/EWG das Vorhandensein von Vorschriften wie Art. 108 des spanischen Gesetzes 24/1988 über den Wertpapierhandel zu, wonach auf den Erwerb der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, ohne Rücksicht auf die mögliche Unternehmereigenschaft der an der Transaktion Beteiligten eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer, die sogenannte Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte, erhoben wird, ohne dabei den Fall auszuschließen, in dem die Transaktion bei direkter Übertragung der unbeweglichen Sachen anstelle der Aktien oder Anteile der Mehrwertsteuer unterlegen hätte? - 3. Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 108 des spanischen Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 28.7.1988 i.d.F. der 12. Zusatzbestimmung des Gesetzes 18/1991, wonach der Erwerb der Mehrheit des Kapitals von Gesellschaften, deren Aktiva im Wesentlichen aus in Spanien belegendem Grundvermögen bestehen, besteuert wird, ohne den Nachweis zuzulassen, dass die Gesellschaft, deren Kontrolle erworben wird, wirtschaftlich tätig ist, mit der durch Art. 43 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und dem in Art. 56 EG geregelten freien Kapitalverkehr vereinbar?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 174 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.03.2014
Erledigungs-Az: Rs C-139/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 45