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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-387/01 (EuGH)
§§: EG Art. 12, EG Art. 39, EG Art. 23, EG Art. 25, EG Art. 90, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagwörter EG, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, Diskriminierung, Kraftfahrzeug, Normverbrauchsabgabe, Zuschlag
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 39 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) oder Art. 12 EG (Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit) dahin auszulegen, dass es einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellt, wenn für ein anlässlich einer durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingten Übersiedlung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Gebiet der Republik Österreich mitgebrachtes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe (Grundabgabe und Zuschlag) vorgeschrieben wird? - 2. Stehen Art. 90 EG (Keine höheren Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten) oder Art. 23 (Zollunion) und 25 EG (Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten) der Vorschreibung der unter der ersten Vorabentscheidungsfrage angeführten Normverbrauchsabgabe (Grundabgabe beziehungsweise Zuschlag) entgegen? - 3. Ist es mit der Richtlinie 77/388/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 91/680/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen vereinbar, dass der als Teil der unter der ersten Vorabentscheidungsfrage angeführten Normverbrauchsabgabe festgesetzte Zuschlag vorgeschrieben wird?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 20.09.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 369 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-387/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 41 28