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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2228/08 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 3 Nr. 12 Satz 1, EStG 1997 § 22 Nr. 4 Satz 2, EStG 1997 § 8, EStG 1997 § 9, AbgG § 12 Abs. 1, AbgG § 12 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 38 Abs. 1, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Abgeordneter, Abgeordnetenpauschale, Arbeitslohn, Aufwandsentschädigung, Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Einkommensteuer, Einkünfte, Entscheidungserheblichkeit, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheit, Höhe, Kostenpauschale, Mandat, Normenkontrolle, Nachweis, Parlament, Popularklage, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Steuerpflicht, Typisierung, Verfassung, Vorlagepflicht, Werbungskosten
Rechtsfrage: Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten - Entscheidungserheblichkeit i.S. des Art. 100 GG - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Keine generelle Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.09.2008
Vorinstanz/AZ: VI R 13/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 36 26
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 26.07.2010
Erledigungs-Az: 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 41