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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 74/08 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 145 Abs. 3, BauGB § 196
Schlagwörter Unterhalt, Vermögen, Neue Tatsache, Bodenrichtwert, Verkehrswert, Änderung
Rechtsfrage: Geringes Vermögen: Sind Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches für die Bestimmung des für § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG maßgeblichen Verkehrswerts von Grundstücken verbindlich, oder haben diese ihre Berechtigung nur im Erbschaftsteuerrecht? Können durch Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die bisher wegen ungenauer Angaben in der Steuererklärung anerkannten Unterhaltszahlungen an die Mutter wegen deren nicht nur geringem Vermögen gestrichen werden? Notwendige Rechtserheblichkeit für neue Tatsachen? Diverse Verfahrensmängel? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 05.12.2006
Vorinstanz/AZ: I 315/2004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 04 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2010
Erledigungs-Az: VI R 65/08
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 65/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 08 18