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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-342/14 (EuGH)
§§: AO § 80 Abs. 5, StBerG § 2, StBerG § 3, StBerG § 3 a, StBerG § 32, StBerG § 33, StBerG § 35, StBerG § 49, Richtlinie 2005/36/EG Art. 1, Richtlinie 2005/36/EG Art. 2, Richtlinie 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1, Richtlinie 2005/36/EG Art. 5, Richtlinie 2006/123/EG Art. 16, Richtlinie 2006/123/EG Art. 17 Nr. 6, AEUV Art. 54, AEUV Art. 56, AEUV Art. 57, AEUV Art. 62
Schlagwörter EG, EU, Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, EU-Ausland, Steuerberater
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 5 RL 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss? - 2. Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 RL 2006/123/EG berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt? - 3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltende Vorschriften entgegensteht, wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.05.2014
Vorinstanz/AZ: II R 44/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 18 69
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.12.2015
Erledigungs-Az: Rs C-342/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 00 02