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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-332/14 (EuGH)
§§: UStG § 15 Abs. 4, UStG § 15 a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Aufteilung, gemischt genutztes Gebäude, Umsatzschlüssel, Flächenschlüssel
Rechtsfrage: 1. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 RL 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 RL 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8.11.2012 Rs C-511/10 - BLC Baumarkt -, UR 2012, 968, HFR 2013, 79). - a) Müssen bei der Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Eingangsleistungen, deren Bemessungsgrundlage zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, zur präziseren Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zunächst den (steuerpflichtigen oder steuerfreien) Verwendungsumsätzen des Gebäudes zugeordnet und lediglich die danach verbliebenen Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufgeteilt werden? - b) Gelten die vom EuGH im Urteil - BLC Baumarkt - aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes? - 2. Ist Art. 20 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auch auf einen Sachverhalt Anwendung findet, bei dem ein Steuerpflichtiger die Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes nach der in Art. 19 Abs. 1 RL 77/388/EWG vorgesehenen und nach nationalem Recht zulässigen Umsatzmethode aufgeteilt hat und ein Mitgliedstaat nachträglich während des Berichtigungszeitraums vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel vorschreibt? - 3. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Verwehren die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung des Art. 20 RL 77/388/EWG, wenn der Mitgliedstaat für Fälle der zuvor beschriebenen Art weder ausdrücklich eine Vorsteuerberichtigung anordnet noch eine Übergangsregelung trifft und wenn die vom Steuerpflichtigen angewandte Vorsteueraufteilung nach der Umsatzmethode vom BFH generell als sachgerecht anerkannt worden war?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 05.06.2014
Vorinstanz/AZ: XI R 31/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 18 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-332/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 88