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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-288/18 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8528 5100, KN Unterpos. 8528 5940
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Flachbildschirm, Flüssigkristallanzeige, Datenverarbeitungsmaschine
Rechtsfrage: Sind die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 der Kombinierten Nomenklatur (in der vom 1.1.2007 bis zum 25.10.2013 geltenden Fassung) dahin auszulegen, dass Flachbildschirme mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, ungeachtet der übrigen objektiven Merkmale und Eigenschaften des spezifischen Monitors in die Unterposition 8528 59 40 KN einzureihen sind, sofern sie sich wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Funktionalität nicht für eine Arbeit im Nahbereich eignen? Ist es dabei von Belang, ob es sich beim Verwender (Leser) des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 276 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.04.2019
Erledigungs-Az: Rs C-288/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 06