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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 30/97
§§: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, GG Art. 3
Schlagwörter Arbeitszimmer, Ausstattung, Arbeitsmittel, Begrenzung, Mittelpunkt der Betätigung, Lehrer
Rechtsfrage: Rev. des FA: Sind Büroschränke, Schreibtische, Stühle und sonstige Möbelstücke typische Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder gehören die Aufwendungen hierfür zu den Kosten der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers? - Rev. des Kl.: Zur Verfassungsmäßigkeit der sachlichen und betragsmäßigen Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer eines Realschullehrers sowie zum Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.11.1996
Vorinstanz/AZ: 6 K 238/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.1998
Erledigungs-Az: VI R 30/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet