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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 42/04
§§: EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2
Schlagwörter Degressive AfA, Wahlrecht, Abschreibungszeitraum
Rechtsfrage: AfA-Wahlrecht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung: Räumt § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG dem Steuerpflichtigen im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Gebäudes entgegen R 44 Abs. 2 Satz 1 EStR 2003 ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA ein? Kann für eine im Jahr 1992 hergestellte Wohnung, für die im Jahr 1992 ab der Fertigstellung (1. Juli) die degressive AfA in Höhe von 5 v.H. nur zeitanteilig für sechs Monate geltend gemacht und steuerlich berücksichtigt wurde, im Jahr 2000, dem neunten Jahr der Abschreibung, die degressive AfA in Höhe von 5 v.H. nochmals zeitanteilig für sechs Monate geltend gemacht werden oder ist der zeitanteilige AfA-Abzug im Jahr 2000 unzulässig, weil die degressive AfA nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG auf das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und 7 weitere Jahre - hier also auf 1992 bis 1999 - begrenzt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 03.08.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 5318/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1758
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 00 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2005
Erledigungs-Az: IX R 42/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 30 38