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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 38/15 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 66, AO § 163, AO § 227
Schlagwörter Sanierungsgewinn, Forderungsverzicht, Erlass, Billigkeit, Ermessen
Rechtsfrage: Ist der Gewinn des Klägers aus dem Forderungsverzicht eines seiner Gläubigerbanken als Sanierungsgewinn im Sinne der aufgehobenen Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG anzusehen und die darauf beruhende Steuer gemäß BMF-Schreiben vom 27.3.2003 IV A 6 - S 2140-8/03, BStBl 2003 I S. 240 zu erlassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.07.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 1145/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: X R 38/15
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 38/15 ruht gemäß Beschluss vom 17.8.2016 bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Großen Senats des BFH im Verfahren GrS 1/15. - Nach Entscheidung des Großen Senats des BFH durch Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15 wird das Verfahren X R 38/15 fortgeführt. - Das Verfahren X R 38/15 ruht durch Beschluss vom 11.5.2017 bis zur Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen. - Nach Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen im BGBl 2017 I S. 2074 (ausgegeben am 4.7.2017) wird das Verfahren X R 38/15 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 90