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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 20/11 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Grenzbetrag, Eigene Einkünfte, Übergangszeit
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit - Divergenz zum BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 34/09 = SIS 10 22 78 (Änderung der Rechtsprechung)? Inwiefern sind die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 07.07.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 141/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.03.2012
Erledigungs-Az: III R 20/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 29