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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 12/12 (BFH)
§§: KraftStG § 2 Abs. 2 a Satz 3, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 2 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2, KraftStG § 8 Nr. 2
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, Pick-up, Personenbeförderung, LKW, PKW
Rechtsfrage: Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130: Ist ein Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine der Marke Land Rover Defender CC 130 (Dieselmotor, Hubraum 2.495 ccm; Gesamtgewicht 3.500 kg) als PKW oder als LKW zu besteuern? Sind für die Berechnung der Bodenfläche als Ladefläche die (belastbaren) Radkästen mit zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 14.12.2011
Vorinstanz/AZ: 4 K 639/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 22 91
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision