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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 22/16 (BFH)
§§: InvStG § 3 Abs. 3 Satz 1, InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g
Schlagwörter Besteuerungsgrundlage, Absetzung für Abnutzung, Ertrag
Rechtsfrage: Ist § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass der als Besteuerungsgrundlage auszuweisende Betrag der abgezogenen AfA (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG) bei inländischen Spezial-Sondervermögen nur in der Höhe festzustellen ist, in der die AfA in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen als Werbungskosten berücksichtigt worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.06.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 2299/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.07.2019
Erledigungs-Az: VIII R 22/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 14 02