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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 12/11 (BFH)
§§: AO § 235, InsO § 302, InsO § 39, InsO § 179, InsO § 174, BGB § 823
Schlagwörter Hinterziehungszinsen, Feststellung, Geldstrafe, Restschuldbefreiung
Rechtsfrage: Sind Hinterziehungszinsen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder eine Geldstrafe und damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.01.2011
Vorinstanz/AZ: 13 K 1261/10
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 945
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 10 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.03.2012
Erledigungs-Az: VII R 12/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 13 81