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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 9/15 (BFH)
§§: AO § 90 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 373
Schlagwörter Zeuge, Ausland, Terminsverlegung, Beweisantrag
Rechtsfrage: Hat eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wenn ein Kläger erst im Laufe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Anlass zur Benennung eines Auslandszeugen sehen muss, zu diesem Zeitpunkt aber weder den Zeugen unmittelbar stellen noch dessen ladungsfähige Anschrift angeben kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.07.2014
Vorinstanz/AZ: 8 K 1324/10
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 2061
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 28 73
Erledigungs-Vermerk: Löschung in den Registern