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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-39/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 90/435/EWG Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mutter-Tochter-Richtlinie, Steuerhinterziehung, Missbrauch, Werbungskosten, Dividende, Freistellung, Zinsen
Rechtsfrage: 1. Verstößt Art. 198 Nr. 10 WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung gegen Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23.7.1990 (RL 90/435/EWG), soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 WIB92 freistellbaren Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht? - 2. Stellt Art. 198 Nr. 10 WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung eine Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen i.S. von Art. 1 Abs. 2 der RL 90/435/EWG dar und, wenn ja, geht in diesem Fall Art. 198 Nr. 10 WIB92 über das zur Verhinderung von derartigen Steuerhinterziehungen oder Missbräuchen erforderliche Maß hinaus, soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 freistellbaren Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 136 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-39/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 48