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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-246/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Grundstück, Vermietung, Option, Wahlrecht, Sportverein, Gemeinnützigkeit
Rechtsfrage: 1. Darf der Mitgliedstaat sein Wahlrecht nach Art. 13 Teil C der Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie) den Steuerpflichtigen die Option einzuräumen, trotz der durch Art. l3 Teil B Buchst. b der Richtlinie angeordneten Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken zur Steuerpflicht zu optieren, nur einheitlich ausüben, oder darf der Mitgliedstaat dabei nach der Art der Umsätze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden? - 2. Erlaubt Art. l3 Teil B Buchst. b i.V.m. Teil C Buchst. a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 6 Abs. l Z 14 UStG 1994 i.V.m. § 6 Abs. l Z 16 UStG 1994 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung zu optieren, in der Form beschränkt wird, dass gemeinnützige Sportvereine von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind? - 3. Erlaubt Art. 13 Teil B Buchst. b i.V.m. Teil C Buchst. a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 i.V.m. § l Abs. 2 Z l Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBl Nr. 33/1993 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermietung zu optieren, nicht besteht, wenn die Vermietung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss führt und ein Gebäude betrifft, das für die Nutzung als privater Wohnraum geeignet ist?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 26.05.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 251 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.01.2006
Erledigungs-Az: Rs C-246/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 10 92