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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 23/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 21
Schlagwörter Arbeitszimmer, Privatnutzung, Aufteilungsverbot, Vermietung und Verpachtung
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, was im erheblichen Umfang privat genutzt wird, als anteilige Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Herleitung dieser Rechtsauffassung aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06 (BFHE 227 S. 1, BStBl 2010 II S. 672 = SIS 10 00 37) in dem festgestellt wurde, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- Abzugsverbot normiert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.04.2012
Vorinstanz/AZ: 8 K 254/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 31 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2016
Erledigungs-Az: IX R 23/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den Großen Senat des BFH durch BFH-Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 = SIS 14 01 54 (dortiges Aktenzeichen: GrS 1/14).-- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 09 81