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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-313/05 (EuGH)
§§: EG Art. 25, EG Art. 90 Abs. 1, EG Art. 90 Abs. 2, Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 3
Schlagwörter Gebrauchtfahrzeug, EG, EU, Akzisesteuer, Personenkraftfahrzeug, Einfuhrbeschränkung, Abgabe zollgleicher Wirkung, Polen
Rechtsfrage: 1. Verwehrt Art. 25 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), wonach die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten ist, einem Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 80 des Gesetzes vom 23.1.2004 über die Akzisesteuer (Dz. U. Nr. 29, Pos. 257, mit Änderungen), wonach der Akzise Personenkraftfahrzeuge unterliegen, die nicht im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften zugelassen sind, wenn die Akzisesteuer bei jedem Erwerb eines Fahrzeugs erhoben wird, unabhängig davon, wo sich das Fahrzeug vor der ersten Zulassung im Inland befand? - 2. Erlaubt Art. 90 Abs. 1 EG, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzisesteuer auf Gebrauchtfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ohne dass diese Steuer beim Verkauf von bereits in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen erhoben würde, wenn mit der Akzisesteuer nach Art. 80 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Akzisesteuer alle nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuge belastet werden? - 3. Erlaubt Art. 90 Abs. 2 EG, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzisesteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge entsprechend einem nach dem Alter des Fahrzeugs und dem Hubraum differenzierten Prozentsatz, der in der polnischen Durchführungsverordnung (§ 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22.4.2004 über die Senkung der Akzisesteuersätze - Dz. U. Nr. 87, Pos. 825, mit Änderungen) niedergelegt ist, wenn die Steuer für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Inland vor ihrer ersten dortigen Zulassung nach einer gleichartigen Formel berechnet wird und diese Steuer anschließend den Preis des betreffenden Fahrzeugs bei dessen Weiterveräußerung beeinflusst? - 4. Verbietet Art. 28 EG, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Inhalts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG, wonach die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern auf andere als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Waren erheben können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen, einem Mitgliedstaat die Beibehaltung von Art. 81 des polnischen Gesetzes über die Akzisesteuer, wonach Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Personenkraftfahrzeugen, die nicht im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften zugelassen sind, tätigen, verpflichtet sind, nach der Einfuhr ins Inland innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim zuständigen Zollamtsleiter eine vereinfachte Erklärung abzugeben?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Warszawie
Vorinstanz/Datum: 22.06.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 281 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2007
Erledigungs-Az: Rs C-313/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 20