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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 42/04
§§: EStG § 74 Abs. 1 Satz 4, EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3, BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 5
Schlagwörter Abzweigung, Sozialhilfeträger, Kindergeld, Ermessen
Rechtsfrage: Ist eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger zulässig, wenn dieser die Kosten der Heimunterbringung für das behinderte, vollstationär untergebrachte, über 21 Jahre alte Kind trägt, insoweit nach § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG auf die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern verzichtet wird und die Eltern zwar -nicht nachgewiesene-- eigene Aufwendungen für das Kind haben (Besuche, Fahrtkosten, Urlaub, Einrichtungsgegenstände), diese aber in Relation zu den Kosten des Sozialhilfeträgers nur sehr niedrig sind? Setzt die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern voraus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 21.04.2004
Vorinstanz/AZ: 9 K 1018/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.02.2006
Erledigungs-Az: III R 65/04
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 65/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 30 01