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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 34/12 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, BGB § 193, AO § 108 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Betriebsausgabe, Verfassung
Rechtsfrage: Zahlung einer Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 am 11.1.2010 (Montag): Ist die Regelung des § 108 AO i.V.m. § 193 BGB anwendbar auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG? Stellt die Zurechnung vereinnahmter (und abzuführender) Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahme bei der Einkünfteermittlung im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung eine rechtswidrige Doppelbesteuerung und einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.02.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 468/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 31 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 34/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 57