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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 15/17 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Verlust, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verlustfeststellung, Verfassungsmäßigkeit, Beschwer
Rechtsfrage: Hier zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und des Vertrauensschutzes des § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl 2010 I S. 1768), wenn in dessen zeitlichen Geltungsbereich erstmals die Umqualifizierung von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten, die bisher als Sonderausgaben im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigt wurden, im Rahmen eines Antrags auf Berücksichtigung in einem Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 begehrt wird. Welche Bedeutung kommt hierbei der nach der damaligen Rechtsauffassung vorliegenden Unzulässigkeit eines Einspruchs gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 2005 über 0 EUR Einkommensteuer mangels Beschwer zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.01.2017
Vorinstanz/AZ: 11 K 1669/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2017
Erledigungs-Az: IX R 15/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision teilweise unzulässig; in Übrigen Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 25 75