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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-174/18 (EuGH)
§§: EG Art. 39, AEUV Art. 45
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Luxemburg, DBA, Pension, Steuerbefreiung, Steuervergünstigung, Sparen, Energieeinsparung, Einbruch, Brand
Rechtsfrage: Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) der belgischen Steuerregelung in Art. 155 des CIR 1992 entgegen, der zufolge - unabhängig davon, ob das Rundschreiben Ci.RH.331/575.420 vom 12.3.2008 Anwendung findet oder nicht - die luxemburgischen Pensionen des Klägers, die nach Art. 18 des Abkommens zwischen Belgien und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der im CIR 1992 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen, obwohl sie aufgrund ihrer im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung nicht einbezogen werden sollten, und nach der Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag und die Ermäßigungen für langfristiges Sparen, für mit Dienstleistungsschecks vergütete Leistungen, für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand und für unentgeltliche Zuwendungen des Klägers teilweise verloren gehen, herabgesetzt werden oder in geringerer Höhe gewährt werden, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten, die ihrerseits in Belgien zu versteuern und nicht befreit sind, so dass sie sämtliche Steuervergünstigungen absorbieren können?
Vorinstanz: Tribunal de première instance de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 166 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-174/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 97