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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-385/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 112/2006/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Litauen, Registrierung, Verwendung
Rechtsfrage: 1. Steht eine Regelung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur Mehrwertsteuerpflichtigen - d.h. nur Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat (hier Litauen) nach einem bestimmten Verfahren als Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind - zusteht, im Einklang mit den das Recht auf Vorsteuerabzug regelnden Bestimmungen der RL 2006/112/EG? - 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den in der RL 2006/112/EG verankerten allgemeinen Grundsätzen des Rechts auf Vorsteuerabzug im Einklang, wenn diese Regelung vorsieht, dass einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und/oder Dienstleistungen, die er vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben hat, nur dann zusteht, wenn diese Gegenstände für eine Tätigkeit des Mehrwertsteuerpflichtigen verwendet werden, die der Mehrwertsteuer unterliegt, so dass Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben wurden, nicht abgezogen werden können, wenn diese Gegenstände für diese Tätigkeit bereits verwendet worden sind?
Vorinstanz: Mokestiniu Gincu Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 312 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-385/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 43