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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 23/18 (BFH)
§§: KStG § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2, KStG § 8 b Abs. 8, KStG § 14 Abs. 1, BGB § 119, BGB § 130, AO § 176, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Schachtelbeteiligung, Wahlrecht, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Korb-II
Rechtsfrage: Ausübung des sog. Blockwahlrechts i.S. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes: Kommt nach der Ausübung des sog. Blockwahlrechts, das den Lebens- und Krankenversicherungen vom Gesetzgeber zeitlich befristet bis zum 30.6.2004 unwiderruflich und einheitlich für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eingeräumt wurde, weder eine Anfechtung noch eine Neuausübung in Betracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.07.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 2547/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 15 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2020
Erledigungs-Az: I R 23/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 30