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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 96/00
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 a Abs 8, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Aktien, Sachbezug, Bewertung, Vermögensbeteiligung
Rechtsfrage: Bewertung von Sachbezügen in Form von verbilligt überlassenen, keiner Sperrfrist unterliegenden Aktien an Arbeitnehmer, wenn keine Steuervergünstigung i.S. des § 19 a Abs. 1 EStG gewährt wird. Ist als geldwerter Vorteil der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich von den Arbeitnehmern entrichteten Entgelt und dem Kurswert der Aktien am Tag der Beschlussfassung oder dem Kurswert am Tag der Überlassung der Aktien anzusetzen? Geht § 19 a Abs. 8 EStG als spezielle Bewertungsvorschrift für alle Vermögensbeteiligungen der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG vor? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 06.04.2000
Vorinstanz/AZ: 7 K 1193/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 737
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 60 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.04.2001
Erledigungs-Az: VI R 96/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 01 54