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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-572/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vermietung, Wohnung, Reinigung, Gemeinschaftsräume, Trennung, Umsätze, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 6 und Art. 13 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass zum einen die Vermietung einer Wohnung (ggf. eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Raums) und zum anderen die mit ihr zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen als selbständige, voneinander trennbare Umsätze angesehen werden können? - 2. Wenn die erste Frage verneint wird, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 13 der RL 77/388/EWG, insbesondere seine Einleitung und Teil B Buchst. b, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vergütung für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses mit Wohnungen erstens, verlangen, zweitens, ausschließen oder, drittens, der Entscheidung des Mitgliedstaats überlassen?
Vorinstanz: Krajsky soud v Usti nad Labem (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 79 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.06.2009
Erledigungs-Az: Rs C-572/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 21 09