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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/07 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Nahestehende Person, Vermögensvorteil, Zufluss
Rechtsfrage: Darf eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt? - Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die aus laufendem Gehalt und einer im Folgejahr ausgezahlten Tantieme bestehende Gesamtausstattung des Geschäftsführers unangemessen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.03.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 1862/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2010
Erledigungs-Az: VIII R 19/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 05 11