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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-526/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 148 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Hochseeschiff, Schiffsversorgung
Rechtsfrage: Ist Art. 148 Buchst. a RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass dessen Bestimmungen über die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht nur auf Lieferungen an den Betreiber eines Hochseeschiffes anwendbar sind, der diese Gegenstände für die Versorgung des Schiffes verwendet, sondern auch auf Lieferungen an Personen, die vom Betreiber des Schiffes verschieden sind, d.h. an nicht bekanntgegebene Mittelspersonen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände schon bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften entsprechende Beweise vorgelegt werden?
Vorinstanz: Mokestiniø ginèø komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybës (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 359 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-526/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 28