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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-64/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2008/118/EG Art. 10, Richtlinie 2008/118/EG Art. 20, Richtlinie 2008/118/EG Art. 7, EnergieStG § 11, EnergieStG § 14
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Bestimmungsort, Fehlmenge, Entnahme, Steueraussetzung, Energiesteuer, Gasöl, Unregelmäßigkeit, freier Verkehr
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 10 Abs. 4 RL 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass dessen Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, oder kann die Regelung unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 6 RL 2008/118/EG auch auf Fälle angewendet werden, bei denen nur eine Teilmenge der unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft? - 2. Ist Art. 20 Abs. 2 RL 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erst dann endet, wenn der Empfänger das bei ihm eingetroffene Transportmittel vollständig entladen hat, so dass die Feststellung einer Fehlmenge während des Entladevorgangs noch während der Beförderung erfolgt? - 3. Steht Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/118/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der die Erhebungskompetenz des Bestimmungsmitgliedstaats (neben dem Ausschluss der in Art. 7 Abs. 4 RL 2008/118/EG geregelten Fälle) allein von der Feststellung des Eintritts einer Unregelmäßigkeit und der Unmöglichkeit der Ermittlung des Orts, an dem die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, abhängig gemacht wird, oder ist zusätzlich die Feststellung erforderlich, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch ihre Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind? - 4. Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass bei der Feststellung einer Unregelmäßigkeit nach Art. 10 Abs. 2 RL 2008/118/EG eine Überführung der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten und am Bestimmungsort nicht eingetroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in sämtlichen Fällen anzunehmen ist, in denen der in Art. 7 Abs. 4 RL 2008/118/EG vorgesehene Nachweis der vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlustes der festgestellten Fehlmenge nicht erbracht werden kann?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.11.2014
Vorinstanz/AZ: VII R 40/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 03 07
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.01.2016
Erledigungs-Az: Rs C-64/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 03 01