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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 145/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 6,7, EStG § 66 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate (vgl.a. BFH-Urteil vom 1.3.2000 VI R 19/99, BStBl II 2000, 462)? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 27.01.2000
Vorinstanz/AZ: 4 99 197 K 1
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 82 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2000
Erledigungs-Az: VI R 145/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Erledigung der Hauptsache