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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 25/02
§§: EStG § 55 Abs. 1, EStG § 55 Abs. 6, EStG § 13, EStG § 14, BewG § 13 Abs. 3, BewG § 14 Abs. 4
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Zuckerrübenlieferrecht, Pauschalwert, Grund und Boden, Aktie, Ertragswert, Substanzwert
Rechtsfrage: 1. Ist bei einer Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, an den ein Zuckerrübenlieferrecht gebunden ist, dem ins Privatvermögen überführten Zuckerrübenlieferrecht ein Teil des Pauschalwerts für den Grund und Boden gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüber zu stellen? 2. Scheidet bei Zuckerrübenlieferrechten, die an den Besitz von Aktien beim jeweiligen Zuckererzeugungsunternehmen geknüpft sind, die Berücksichtigung eines Buchwertanteils des Grund und Bodens von vornherein aus, weil für diese Lieferrechte keine Verbindung mit dem nach § 55 EStG pauschal bewerteten Grund und Boden besteht? 3. Ist für immaterielle Wirtschaftsgüter in der Land- und Forstwirtschaft anstelle des Ertragswerts nach § 13 Abs. 2 BewG gem. § 14 Abs. 4 BewG der (z.B. aus Kaufpreisen abgeleitete) gemeine Wert (Substanzwert) des Rechts anzusetzen, wenn dieser über dem Ertragswert des Nutzungsrechts liegt? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.06.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 97/90
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.09.2003
Erledigungs-Az: IV R 25/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 53