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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 2/17 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a, AO § 65, AO § 66, AO § 68 Nr. 4, AO § 68 Nr. 3 Buchst c, AO § 53
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Zweckbetrieb, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gemeinnützige Zwecke, Mildtätigkeit, Wohlfahrtspflege
Rechtsfrage: Besteuerung von Umsätzen eines von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Bistros: Handelt es sich bei einem von einem gemeinnützigen Verein, der durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen, auch mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgt, betriebenen Bistro um einen Zweckbetrieb i.S. der §§ 65, 66, 68 Nr. 4 AO bzw. um ein Integrationsprojekt i.S. des § 132 SGB IX i.V.m. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO, auf dessen Umsätze der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 07.11.2016
Vorinstanz/AZ: 5 K 5372/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 11 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2019
Erledigungs-Az: XI R 2/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 16 88