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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-149/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter Steuerbefreiung, Kraftfahrzeugeinzelhandel, Vereinigung
Rechtsfrage: Sind im Lichte der tatsächlichen Feststellungen in den Nrn. 3 bis 19 und 21 der Entscheidung des Tribunal und unter Umständen der in Nr. 21 (die unten zusammengefaßt ist) festgestellten Art. die Dienstleistungen, die von einer derartigen Vereinigung, bei der es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt, da sie aufgrund der Worte "Einrichtungen..., welche... gewerkschaftliche... Ziele verfolgen" in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. l der Sechsten Richtlinie fallen? In Nr. 21 wird zusammengefaßt festgestellt, daß die Vereinigung ein freiwilliger Zusammenschluß von Einzelpersonen ist, die aus Beschäftigten im Kraftfahrzeugeinzelhandelsgewerbe besteht. Hauptzwecke der Vereinigung sind die Verbesserung der Standards ihrer Mitglieder bei der Arbeit, die Verbesserung der Laufbahnstrukturen innerhalb der verschiedenen Sektoren des Gewerbes und die konsequente Steigerung des öffentlichen Ansehens des Gewerbes und der darin arbeitenden Personen. Die Vereinigung sucht diese Ziele dadurch zu erreichen, daß sie auf die Bedürfnisse des Gewerbes in bezug auf den Erwerb von Fachkenntnissen auf allen Ebenen eingeht, daß sie (von anderen Einrichtungen veranstaltete) Kurse, in denen diese Fachkenntnisse vermittelt werden, als geeignet anerkennt, daß sie bei Abschluß dieser Kurse Preise verleiht und ihre Mitglieder einstuft, daß sie Informationen verbreitet, durch die ihre Mitglieder, was die Entwicklung im Gewerbe und die Fachkenntnisse angeht, auf dem neuesten Stand gehalten werden sollen, und daß sie ein Arbeitsplatzvermittlungsregister führt.
Vorinstanz: Value Added Tax and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Datum: 07.04.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.11.1998
Erledigungs-Az: Rs C-149/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 23 37