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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 53/03
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 1, HGB § 230, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Kapitaleinkünfte, Stille Gesellschaft, Treuhand
Rechtsfrage: Steuerpflichtige Einnahmen durch Gutschriften, Auszahlungen nach Kapitalüberlassung an Anlagebetrüger: Wertung der Vereinbarungen mit dem -als "Verwalter" eines Investmentclubs auftretenden-- Anlagebetrüger wie bei den Ambrosfällen als stille Gesellschaft oder als Treuhandverhältnis, wenn der Anlagebetrüger die von ihm vorgetäuschten Geschäfte von Anfang an nicht durchgeführt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.05.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 20215/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1162
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 36 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.06.2005
Erledigungs-Az: VIII R 53/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 22