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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 5/20 (BFH)
§§: AO § 227, AO § 233 a, AO § 238, FGO § 102, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 347, AO § 358
Schlagwörter Erlass, Nachzahlungszinsen, Sachliche Billigkeit, Ermessen, Zinssatz, Verfassung, Übermaßverbot, Auslegung, Rechtsmitteleinlegung
Rechtsfrage: Wurde der Erlass der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 wegen sachlicher Unbilligkeit ermessensfehlerfrei abgelehnt, wenn diese auf Verzögerungen im Rahmen der Betriebsprüfung beruhen, ohne dass der Kläger dies beeinflussen konnte, zumal die streitgegenständlichen Nachzahlungszinsen seiner Ansicht nach ohnehin mindestens ab dem 1.1.2015 verfassungswidrig im Hinblick auf das Übermaßverbot sind? - Gebietet es die rechtsschutzgewährende Auslegung, ein deutlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zur Zinsfestsetzung eingegangenes Schreiben, welches ebenso deutlich zu erkennen gibt, dass sich der Kläger in Bezug auf eine Zinsfestsetzung jedenfalls in Höhe eines Teilbetrags beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt, so umzudeuten, dass der Kläger den Bescheid anfechten wollte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 15.01.2020
Vorinstanz/AZ: 2 K 245/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 09 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.07.2022
Erledigungs-Az: X R 5/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 19 65