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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-291/15 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 181 a
Schlagwörter Zollwert, EG, EU, Ausland, Unionsrecht, Transaktionswert, Nachweis, Beweis, Auslegung, Ware, Gleichartigkeit, Einfuhr, Kaufpreis, Rechnung, Preis, Mitgliedstaat, Zollbehörde
Rechtsfrage: Ist Art. 181 a der VO (EWG) Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er einer juristischen Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Zollwert anhand des "Transaktionswerts gleichartiger Waren" bestimmt wird, wenn der angegebene Transaktionswert als im Vergleich zum statistischen Mittel der bei der Einfuhr gleichartiger Waren festgestellten Kaufpreise ungewöhnlich niedrig und folglich unzutreffend angesehen wird, obwohl die Zollbehörde die Echtheit der Rechnung oder des Überweisungsscheins, die zum Nachweis des für die importierten Waren tatsächlich gezahlten Preises vorgelegt wurden, weder bestreitet noch sonst in Frage stellt, wobei der Importeur keine zusätzlichen Beweise zum Nachweis des Transaktionswerts vorgelegt hat?
Vorinstanz: Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 98 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-291/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 17 42