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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 36/17 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 6, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 9
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Sachbezug, Essen, Sozialversicherung, Freigrenze
Rechtsfrage: Wird den Arbeitnehmern mit der unentgeltlichen Gestellung von unbelegten Brötchen (Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.) und Heißgetränken in den Vormittagsstunden durch den Arbeitgeber ein Frühstück i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugewendet und liegt somit ein Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG vor, der nicht unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 31.05.2017
Vorinstanz/AZ: 11 K 4108/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 20 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.07.2019
Erledigungs-Az: VI R 36/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 13 49