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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-309/10 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 320/2006 Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Umstrukturierungsregelung, Zuckerindustrie, allgemeine Steuer
Rechtsfrage: Ist Art. 11 der VO (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20.2.2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der EG und zur Änderung der VO (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik dahin zu verstehen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in der Höhe von EUR 113,30 je Tonne der Quote jedenfalls und in voller Höhe auch dann vorzuschreiben ist, wenn es durch dessen Zahlung zu einem (erheblichen) Überschuss im Umstrukturierungsfonds kommen würde und ein weiterer Anstieg des Finanzierungsbedarfs ausgeschlossen erscheint? - Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Verstößt Art. 11 der VO (EG) Nr. 320/2006 in diesem Fall gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, weil diese Bestimmung mit dem befristeten Umstrukturierungsbeitrag eine allgemeine Steuer einführen könnte, die nicht auf die Finanzierung von Ausgaben begrenzt wäre, die den Adressaten der Steuer zu Gute kommen?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof Wien (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 260 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.07.2011
Erledigungs-Az: Rs C-309/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 33 98