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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 24/16 (BFH)
§§: EStG § 9, EStG § 19, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Veranlassungszusammenhang, Private Lebensführung, Berufliche Veranlassung, Werbungskosten, Aufteilung
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für Fernsehsender, deren Inhalte sowohl für ein allgemeines Publikum von privatem Interesse als auch für bestimmte Berufsgruppen von besonderem beruflichen Interesse sind, (anteilig) als Werbungskosten abziehbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.09.2015
Vorinstanz/AZ: 15 K 1712/15 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1416
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 17 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2019
Erledigungs-Az: VI R 24/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 56