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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 53/08 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20
Schlagwörter Rentenbesteuerung, Verfassung, Ertragsanteil, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG): Ist die Altersrente des Klägers weiterhin nur mit dem Ertragsanteil von 27 % zu versteuern, wenn sie schon längere Zeit vor dem Jahr 2005 begonnen hat und die freiwilligen Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus versteuertem Einkommen und ohne steuerfreie Arbeitgeberbeiträge erbracht wurden? Verstößt die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG und die Erhöhung des Besteuerungsanteils auf 50 v.H. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Doppelbesteuerung und den Vertrauensschutz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.10.2008
Vorinstanz/AZ: 14 K 2406/06 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 00 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2010
Erledigungs-Az: X R 53/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 06 46