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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 6/18 (BFH)
§§: EStG § 19 a, EStG § 19, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, AO § 41, AO § 39, BewG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Arbeitslohn, Zufluss, Aktie, Wirtschaftliches Eigentum, Rückgängigmachung, Unwirksamkeit, Bewertung
Rechtsfrage: Fließt einem Arbeitnehmer aus der Überlassung unverbriefter und nicht börsengehandelter Aktien durch den Arbeitgeber als Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Regelung des § 41 Abs. 1 AO - unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum - ein geldwerter Vorteil zu (hier: Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per E-Mail, er sei Inhaber der Aktien, und Eintragung ins Aktienregister, später Rückabwicklungsvereinbarung wegen Unwirksamkeit des Vertrages)? - Wenn ja, mit welchem Wert sind diese Aktien steuerlich zu bewerten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.06.2017
Vorinstanz/AZ: 14 K 14026/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 11 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2020
Erledigungs-Az: VI R 6/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 21 23