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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-216/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1
Schlagwörter Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Heilberuf
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß zwei natürliche Personen, die als Partner zusammen ein Geschäft betreiben, keine Steuerbefreiung gemäß Buchstabe b) verlangen können, wenn die im Anhang zu diesen Fragen geschilderten Umstände vorliegen und wenn man davon ausgeht, daß - I) das Geschäft in ärztlicher Heilbehandlung und eng damit verbundenen Umsätzen besteht und - II) sie "ordnungsgemäß anerkannt" sind und ihre Umsätze von ähnlicher Art. sind wie die, die von "Krankenanstalten" und/oder "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" bewirkt werden? Sind die Partner namentlich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, weil - a) sie keine "Einrichtung" des öffentlichen Rechts sind; b) ihre Umsätze nicht unter Bedingungen bewirkt werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind? - 2. Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß zwei natürliche Personen, die als Partner zusammen ein Geschäft betreiben, keine Steuerbefreiung gemäß Buchstabe g verlangen können, wenn die im Anhang zu diesen Fragen geschilderten Umstände vorliegen und wenn man davon ausgeht, daß es sich bei den von ihnen erbrachten Dienstleistungen um "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen..., einschließlich derjenigen der Altenheime" handelt?
Vorinstanz: Value Added Tax und Duties Tribunal Belfast
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.09.1999
Erledigungs-Az: Rs C-216/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 01 53