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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-391/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1, Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 1, MinöStG § 4
Schlagwörter Mineralölsteuer, Hopperbagger, Schiff, Meeresgewässer, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Wie ist der Begriff Meeresgewässer der Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in Abgrenzung zu dem Begriff Binnenwasserstraße i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 zu verstehen? - 2. Ist der Betrieb eines Laderaumsaugschiffes (sog. Hopperbagger) auf einem Meeresgewässer der Gemeinschaft insgesamt als Schifffahrt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 anzusehen, oder muss zwischen den verschiedenen Tätigkeitsarten während eines Einsatzes differenziert werden?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 30.08.2005
Vorinstanz/AZ: IV 342/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 00 52
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.03.2007
Erledigungs-Az: Rs C-391/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 10 89