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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-504/16 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, RL 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1, RL 90/435/EWG Art. 1 Abs. 2, EStG § 50 d Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Holding, Niederlassungsfreiheit, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Kapitalertragsteuer, Gewinnausschüttung, Freistellung, Dividende, Ausland
Rechtsfrage: I.) Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner seinen Wohnsitz im Inland hat, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und - (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder - (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder - (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, während gebietsansässigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne das es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt? - II.) Steht Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der RL 90/435/EWG einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner seinen Wohnsitz im Inland hat, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und - (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder - (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder - (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, während gebietsansässigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne das es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.07.2016
Vorinstanz/AZ: 2 K 2995/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 51
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.12.2017
Erledigungs-Az: Rs C-504/16 und C-613/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 60