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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/18 (BFH)
§§: EStG § 13 a Abs. 4, EStG § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3
Schlagwörter Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Wirtschaftliche Einheit, Grund und Boden, Nutzungsrecht, Abgeltung, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Sind Leistungen einer Gemeinde für das durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesicherte, zeitlich nicht näher konkretisierte Recht auf Verlegung und Betrieb eines Regenwassserkanals mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten bzw. dem Grundbetrag gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG hinzuzurechnen oder gehören sie - da Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume dem Privatvermögen zuzurechnen sind - zu den Einkünften i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.09.2018
Vorinstanz/AZ: 9 K 325/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2021
Erledigungs-Az: VI R 49/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 13 44