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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 2/19 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, BAföG § 11
Schlagwörter Unterhalt, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Gleichgestellte Person, Öffentliche Mittel, BAföG-Zuschuss, Studium
Rechtsfrage: Ist der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen (hier: BAföG-Berechtigung bei Studium) kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.11.2018
Vorinstanz/AZ: 6 K 1082/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 04 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.03.2021
Erledigungs-Az: VI R 2/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 47
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