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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-258/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Verjährung
Rechtsfrage: 1. Widerspricht die Praxis eines Mitgliedstaats, die für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Steuertatbestands abstellt und nicht berücksichtigt, dass zwischen den Vertragsparteien ein Zivilrechtsstreit über den Umfang der Erfüllung anhängig war, der gerichtlich beigelegt wurde, und die Rechnung erst nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils ausgestellt wurde, dem Grundsatz der Steuerneutralität und den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts? - 2. Bejahendenfalls: Ist es möglich, die im mitgliedstaatlichen Recht festgelegte fünfjährige Verjährungsfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, deren Lauf mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt, zu durchbrechen? - 3. Bejahendenfalls: Hat ein Verhalten des Rechnungsempfängers wie im vorliegenden Fall, infolge dessen die mit rechtskräftigem Urteil festgesetzte Werkunternehmervergütung erst aufgrund des von dem Werkunternehmer betriebenen Vollstreckungsverfahrens gezahlt und eine Rechnung deswegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgestellt wurde, Einfluss auf die Ausübung des Abzugsrechts?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 187 S. 48
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-258/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 73